Richtlinie
HessenInvestFilm
Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) gewährt im Auftrag und unter Mitwirkung des Landes Hessen nach Maßgabe der folgenden Richtlinie Darlehen für Unternehmen und Vorhaben in der hessischen Filmwirtschaft. Die Mitfinanzierung des Landes Hessen über die WIBank setzt immer die Beteiligung von weiteren Geldgebern (z.B. Produzenten, Verleiher, Fernsehanstalten) mit einem kulturellen und kommerziellen Interesse an der weiteren Vermarktung voraus. Die Rückflussmöglichkeit der eingesetzten Mittel einschließlich einer Erfolgsbeteiligung muss grundsätzlich vorhanden sein.
1. Zielsetzung
Mit dem Programm HessenInvestFilm sollen die Qualität der Film- und Fernsehproduktionen gesteigert, eine vielfältige Kulturlandschaft gewährleistet und die Standortbedingungen für die Filmproduktion in Hessen weiter verbessert und gestärkt werden. Hessen ist ein traditioneller Filmstandort und wichtiger Medienstandort.
Die deutsche Filmbranche ist durch die Begrenzung des Heimatmarktes und der globalen Konkurrenz in einer schwierigen Situation. Zudem ist der Film, auch der kommerzielle Film, ein werte- und imagebildender Kulturträger und ein bedeutender Zulieferer für andere Medienbereiche. Mit dem Programm werden kulturelle und kommerzielle Filmproduktionen gefördert, um Beschäftigung und Einkommen in der Film- und Medienbranche zu sichern. In Zusammenwirkung mit Medienunternehmen will das Land Hessen zur Stärkung der innovativen Kräfte in der hessischen Film- und Medienbranche durch den Einsatz von Darlehen beitragen. Unabhängig von der jeweiligen Form des Engagements partizipiert das Land gleichberechtigt zu den anderen Finanziers beim wirtschaftlichen Risiko und beim Erfolg, wobei die Rückflüsse und Gewinne aus dem Landesengagement wieder für Filminvestitionen eingesetzt werden.
2. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind vorrangig kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der EU-Definition und Angehörige der Freien Berufe mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Hessen. Unternehmen außerhalb Hessens sind antragsberechtigt, wenn sie mit dem Projekt einen bestimmten Produktionsanteil in Hessen abwickeln.
Die zu finanzierenden Projekte sollen sich in Projektvolumen und Ausgestaltung deutlich von Kleinprojekten unterscheiden.
3. Verwendungszweck
Die Förderung durch HessenInvestFilm erfolgt überwiegend in Zusammenhang mit folgenden Projekten bzw. Projektphasen:
- Fernsehproduktionen, z. B. TV-Movies, Dokumentarfilme, hochwertige Animationsfilme
- Kinospiel- und Dokumentarfilme
- Zwischenfinanzierungen für bereits zugesagte aber noch nicht ausgezahlte Finanzmittel von anderen Projektbeteiligten
4. Art und Höhe der Finanzierung
Der Finanzierungsbeitrag besteht aus Darlehen, die einer laufenden Verzinsung unterliegen.
Die Darlehen werden im Rahmen der Gesamtfinanzierung eines Projektes anteilig bereitgestellt und ohne gesonderte Besicherung gewährt. Die Obergrenze der Darlehen beträgt maximal 1 Mio. €, aber in Abhängigkeit zu den Eigenmitteln höchstens bis zu 50% der Gesamtprojektkosten. Die eigenen Barmittel dürfen 5 % der Herstellungskosten nicht unterschreiten.
e Kosten des Projektes sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu kalkulieren.
Die Verwendung und Rückführung des Darlehens ist ausschließlich auf das zu finanzierende Projekt abgestellt. Die laufende Verzinsung für die Verwendungszwecke a) und b) beträgt bis zur Endfälligkeit 2%. Diese Verzinsung ist vom Antragsteller unabhängig vom Projekterfolg zu leisten. Für die Dauer der Stundung werden Zinsen nicht erhoben. Nach Rückzahlung des Darlehens besteht ein Gewinnanspruch der Darlehensgeberin dessen Höhe sich nach dem Verhältnis der einzelnen Finanzierungsbeiträge richtet und grundsätzlich auf zehn Jahre begrenzt ist. Danach kann der Gewinnanspruch einvernehmlich verlängert oder eine Abschlusszahlung an die Kreditgeberin vereinbart werden.
Die Verzinsung im Verwendungszweck c) beträgt 6 %.
Eine Anpassung der genannten Zinssätze an das allgemeine Marktzinsniveau ist bis zur Auszahlung des Darlehens möglich. Danach bleibt der Zinssatz für die gesamte Laufzeit konstant.
Die Auszahlung in den Verwendungszwecken a) und b) beträgt 97 %, im Verwendungszweck c) 100%. Auszahlungsvoraussetzung ist eine plausible Dokumentation der Geschlossenheit der Finanzierung.
Die Laufzeit der Darlehen beträgt grundsätzlich 7 Jahre. In der Regel sind die Darlehen endfällig, jedoch sind die Partner frei, frühere Fälligkeitstermine zu vereinbaren. Sollte die Rückführung des Darlehens nach Endfälligkeit aus den Erträgen des Projektes nicht möglich sein, kann die verbleibende Restschuld mit dem Ziel der Tilgung aus späteren Erträgen zunächst für 7 Jahre gestundet werden. Danach kann der Stundungszeitraum verlängert oder es kann nach Feststellung der weiteren Ertraglosigkeit auf die Restschuld verzichtet werden.
5. Antragsverfahren
Anfragen und Anträge sind an die
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Strahlenbergerstraße 11
63067 Offenbach am Main
zu richten. Bei Antragstellung sollte mit dem Projekt noch nicht begonnen sein.
Der Umfang der Antragsunterlagen richtet sich nach dem konkreten Projekt und ist im Einzelfall mit der WIBank abzustimmen. Mindestvoraussetzung ist eine Projektbeschreibung (Inhaltsangabe, Angabe der Mitwirkenden), ein Finanzierungsplan (Höhe des Projektvolumens, Angabe der nicht aus diesem Programm zu finanzierenden Mittel, Finanzierungspartner), Drehbuch, ein Zeitplan und eine Vermarktungsstrategie einschließlich Werbekonzeption sowie eine nachvollziehbare (z.B. durch Benchmarks) Dokumentation der erwartenden Rückflüssen und Gewinne.
Die Anträge werden der HessenInvestFilm-Kommission des Landes Hessen viertel-jährlich vorgelegt. Die Bewertungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für eine positive Förderentscheidung ist mindestens die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des oder der Vorsitzenden.
Die Finanzierungszusage erlischt, wenn nicht binnen 18 Monaten nach Zusage mit dem Vorhaben begonnen wurde. In diesem Fall können die Mittel neu vergeben werden.
Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt nach Abdeckung des vertraglich vereinbarten Eigenanteils des Produzenten aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des Films. Für die Rückzahlung des Darlehens sind in der Regel 50 % der dem Antragsteller aus der Verwertung des Films zufließenden Erlöse zu verwenden. Sind an der Finanzierung des Films andere deutsche Fördereinrichtungen beteiligt, kann die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen vereinbart werden.
Über die Rückzahlungsmodalitäten gekündigter Darlehen wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen. In den Rückzahlungsmodalitäten ist für den Fall der nicht zweckentsprechenden Mittelverwendung die sofortige Fälligstellung und Rückforderung einschließlich einer Verzinsung von 6 % vom Tage der Auszahlung an vorzusehen. Für den Fall der programmgemäßen Verwendung der Mittel und der Einstellung des Projektes auf Grund von vom Darlehensnehmer nicht zu vertretenen Gründen kann seitens der WIBank nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) und dem Hessischen Ministerium der Finanzen (HMdF) auf eine vollständige Rückzahlung verzichtet werden. Eine Entscheidung über die Höhe der Rückforderung trifft die WIBank im Einvernehmen mit dem HMWK und dem HMdF.
6. Weitere Bestimmungen
Der nachweisbare regionale Effekt der Filmproduktion in Hessen soll mindestens 100 % des Finanzierungsbeitrages der WIBank sein.
Ein Rechtsanspruch auf Gewäh¬rung der Darlehen besteht nicht. Die Bewertungskommission für HessenInvestFilm trifft die Entscheidung über die Finanzierungsbeiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO finden unter Berücksichtigung der vorgesehenen Finanzierungsinstrumente eingeschränkt wie folgt Anwendung:
Die Mittel werden anteilig zum Projektfortschritt ausgezahlt. Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages wird von der WIBank überwacht. Der WIBank ist regelmäßig über den Projektfortschritt zu berichten. Wesentliche Änderungen gegenüber den Antragsangaben sind der WIBank unverzüglich mitzuteilen. Eine Änderung des Verwendungszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung der WIBank. Vor Auszahlung der letzten Finanzierungstranche ist der WIBank eine Projektdokumentation mit zahlenmäßigem Nachweis vorzulegen.
Wird der Verwendungszweck nicht erreicht, so entfällt der Anspruch auf die Auszahlung weiterer Mittel. Die WIBank hat das Recht zur Kündigung oder Teilkündigung gewährter Darlehen.
Der WIBank stehen die zur Überwachung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung notwendigen Rechte zu. Sie prüft die Projektentwicklung anhand von regelmäßigen Berichten des Unternehmens und hat das Recht der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher sowie auf Vertretung in den Aufsichtsgremien. Sie kann Prüfungen vornehmen oder ihre Vornahme durch Fachleute verlangen.
Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs des Landes Hessen bleiben unberührt.
Eine Kombination der Darlehen mit den Filmförderinstrumenten anderer Länder, des Bundes und der EU ist möglich. Der Gesamtanteil der Finanzierung aus diesem Programm und aus öffentlichen Mitteln soll in der Regel 50% der Gesamtkosten des Projektes nicht überschreiten. Für schwierige und mit knappen Mitteln erstellte Produktionen kann der öffentliche Finanzierungsanteil bis zu 75% betragen.
Im Vorspann oder Nachspann geförderter Filme sowie in sämtlichen Publikationen ist darauf hinzuweisen, dass der Film mit Unterstützung von HessenInvestFilm hergestellt wurde. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, bei Kinoprojekten in Absprache mit dem Verleih die Kino-Erstaufführung in einem hessischen Kino durchzuführen, wenn HessenInvestFilm der Länderförderer mit der höchsten finanziellen Beteiligung ist. Davon ausgenommen sind – mit Genehmigung der WIBank - Aufführungen im Rahmen von Festivals. Wenn HessenInvestFilm nicht der Länderförderer mit der höchsten finanziellen Beteiligung ist, ist eine angemessene Präsentation zeitgleich oder zeitnah zur Kino-Erstaufführung in einem hessischen Kino durchzuführen. Bei Fernsehprojekten ist für eine angemessene öffentliche Präsentation des Films in Hessen vor TV-Erstausstrahlung zu sorgen.
Bei der Herstellung des geförderten Projektes hat der Produzent die filmberufliche Aus- und Weiterbildung von Personen zu gewährleisten, die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben.
Geförderte Kinofilme müssen vor Auswertungsbeginn zur Begutachtung der Deutschen Film- und Medienbewertung Wiesbaden (FBW) einmalig vorgelegt werden. Die damit verbundenen Kosten können als Hessen-Effekt geltend gemacht werden.
Die Richtlinie tritt zum 01.01.2012 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 01.01.2010.