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Richtlinie
FilmFinanzierungsFonds – Hessen-Invest-Film

Die Finanzierung durch den FilmFinanzierungsFonds Hessen basiert auf der Richtlinienfassung vom 15. Juni 2006. Sie sind in deutscher und englischer Fassung verfügbar.

Die Investitionsbank Hessen (IBH) gewährt im Auftrag und unter Mitwirkung des Landes Hessen nach Maßgabe der folgenden Richtlinie Darlehen für Unternehmen und Vorhaben in der hessischen Filmwirtschaft. Die Mitfinanzierung des Landes Hessen über die IBH setzt immer die Beteiligung von weiteren Geldgebern (z.B. Produzenten, Verleiher, Fernsehanstalten) mit einem kulturellen und kommerziellen Interesse an der weiteren Vermarktung voraus. Die Rückflussmöglichkeit der eingesetzten Mittel einschließlich einer Erfolgsbeteiligung muss grundsätzlich vorhanden sein.

1. Zielsetzung

Mit dem Programm Hessen-Invest-Film sollen die Qualität der Film- und Fernsehproduktionen gesteigert, eine vielfältige Kulturlandschaft gewährleistet und die Standortbedingungen für die Filmproduktion in Hessen weiter verbessert und gestärkt werden. Hessen ist ein traditioneller Filmstandort und wichtiger Medienstandort.

Die deutsche Filmbranche ist durch die Begrenzung des Heimatmarktes und der globalen Konkurrenz in einer schwierigen Situation. Zudem ist der Film, auch der kommerzielle Film, ein werte- und imagebildender Kulturträger und ein bedeutender Zulieferer für andere Medienbereiche. Mit dem Programm werden kulturelle und kommerzielle Filmproduktionen gefördert, um Beschäftigung und Einkommen in der Film- und Medienbranche zu sichern. In Zusammenwirkung mit Medienunternehmen will das Land Hessen zur Stärkung der innovativen Kräfte in der hessischen Film- und Medienbranche durch den Einsatz von Darlehen beitragen. Unabhängig von der jeweiligen Form des Engagements partizipiert das Land gleichberechtigt zu den anderen Finanziers beim wirtschaftlichen Risiko und beim Erfolg, wobei die Rückflüsse und Gewinne aus dem Landesengagement wieder für Filminvestitionen eingesetzt werden.

2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind vorrangig kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der EU-Definition und Angehörige der Freien Berufe mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Hessen. Unternehmen außerhalb Hessens sind antragsberechtigt, wenn sie mit dem Projekt einen bestimmten Produktionsanteil in Hessen abwickeln.

Die zu finanzierenden Projekte sollen sich in Projektvolumen und Ausgestaltung deutlich von Kleinprojekten unterscheiden.

3. Verwendungszweck

Die Förderung durch den FilmFinanzierungsFonds Hessen erfolgt überwiegend in Zu-sammenhang mit folgenden Projekten bzw. Projektphasen:

  1. Fernsehproduktionen, z. B. TV-Movies, Dokumentarfilme, hochwertige Animationsfilme
  2. Kinospielfilme
  3. Zwischenfinanzierungen für bereits zugesagte aber noch nicht ausgezahlte Finanzmittel von anderen Projektbeteiligten

4. Art und Höhe der Finanzierung

Der Finanzierungsbeitrag besteht aus Darlehen, die einer laufenden Verzinsung unterliegen.

Die Darlehen werden im Rahmen der Gesamtfinanzierung eines Projektes anteilig bereitgestellt und ohne gesonderte Besicherung gewährt. Die Obergrenze der Darlehen beträgt maximal 1 Mio. €, aber in Abhängigkeit zu den Eigenmitteln höchstens bis zu 50% der Gesamtprojektkosten.

Die Verwendung und Rückführung des Darlehens ist ausschließlich auf das zu finanzierende Projekt abgestellt. Die laufende Verzinsung für die Verwendungszwecke a) und b) beträgt 2%. Diese Verzinsung ist vom Antragsteller unabhängig vom Projekterfolg zu leisten. Die Verzinsung im Verwendungszweck c) beträgt 6 %.

Eine Anpassung der genannten Zinssätze an das allgemeine Marktzinsniveau ist bis zur Auszahlung des Darlehens möglich. Danach bleibt der Zinssatz für die gesamte Laufzeit konstant.

Die Auszahlung in den Verwendungszwecken a) und b) beträgt 97 %, im Verwendungszweck c) 100%.

Die Laufzeit der Darlehen ist der Dauer des Projektes anzupassen. In der Regel sind die Darlehen endfällig, jedoch sind die Partner frei, frühere Fälligkeitstermine zu vereinbaren. Sollte die Rückführung des Darlehens nach Endfälligkeit aus den Erträgen des Projektes nicht möglich sein, kann die verbleibende Restschuld mit dem Ziel der Tilgung aus späteren Erträgen zunächst für sieben Jahre gestundet werden. Danach kann der Stundungszeitraum verlängert oder es kann nach Feststellung der weiteren Ertraglosigkeit auf die Restschuld verzichtet werden.

Bis zur Endfälligkeit des Darlehens in den Verwendungszwecken a) und b) werden Zinsen in Höhe von 2% berechnet. Nach Rückzahlung des Darlehens besteht ein Gewinnanspruch der Darlehensgeberin dessen Höhe sich nach dem Verhältnis der einzelnen Finanzierungsbeiträge richtet und grundsätzlich auf zehn Jahre begrenzt ist. Danach kann der Gewinnanspruch einvernehmlich verlängert oder eine Abschlusszahlung an die Kreditgeberin vereinbart werden.

5. Antragsverfahren

Anfragen und Anträge sind an die Investitionsbank Hessen, Schumannstraße 4-6, 60325 Frankfurt am Main, zu richten.

Der Umfang der Antragsunterlagen richtet sich nach dem konkreten Projekt und ist im Einzelfall mit der IBH abzustimmen. Mindestvoraussetzung ist eine Projektbeschreibung (Inhaltsangabe, Angabe der Mitwirkenden), ein Finanzierungsplan (Höhe des Projektvolumens, Angabe der nicht aus diesem Programm zu finanzierenden Mittel, Finanzierungspartner), Drehbuch, ein Zeitplan und eine Vermarktungsstrategie einschließlich Werbekonzeption sowie eine nachvollziehbare (z.B. durch Benchmarks) Dokumentation der erwartenden Rückflüssen und Gewinne.

Die Anträge werden der Hessen-Invest-Filmkommission des Landes Hessen vierteljährlich vorgelegt. Die IBH entscheidet auf der Basis der Empfehlung der Bewertungskommission abschließend.

6. Weitere Bestimmungen

Der nachweisbare regionale Effekt der Filmproduktion in Hessen soll mindestens 100 % des Finanzierungsbeitrages der IBH sein.

Eine Kombination der Darlehen mit den Filmförderinstrumenten anderer Länder, des Bundes und der EU ist möglich. Der Gesamtanteil der Finanzierung aus diesem Programm und aus öffentlichen Mitteln soll in der Regel 50% der Gesamtkosten des Projektes nicht überschreiten. Für schwierige und mit knappen Mitteln erstellte Produktionen kann der öffentliche Finanzierungsanteil bis zu 75% betragen.

Die Finanzierungsbeiträge sind stets zusätzliche Investitionen; ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Darlehen besteht nicht. Die IBH trifft die Entscheidung über die Finanzierungsbeiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO finden unter Berücksichtigung der vorgesehenen Finanzierungsinstrumente eingeschränkt wie folgt Anwendung:

Die Mittel werden anteilig zum Projektfortschritt ausgezahlt. Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages wird von der IBH überwacht. Der IBH ist regelmäßig über den Projektfortschritt zu berichten. Wesentliche Änderungen gegenüber den Antragsangaben sind der IBH unverzüglich mitzuteilen. Eine Änderung des Verwendungszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung der IBH. Vor Auszahlung der letzten Finanzierungstranche ist der IBH eine Projektdokumentation mit zahlenmäßigem Nachweis vorzulegen.

Der IBH stehen die zur Überwachung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung notwendigen Rechte zu. Sie prüft die Geschäftsentwicklung anhand von regelmäßigen Berichten des Unternehmens und hat das Recht der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher sowie auf Vertretung in den Aufsichtsgremien. Sie kann Prüfungen vornehmen oder ihre Vornahme durch Fachleute verlangen.

Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs des Landes Hessen bleiben unberührt.

Wird der Verwendungszweck nicht erreicht, so entfällt der Anspruch auf die Auszahlung weiterer Mittel. Die IBH hat das Recht zur Kündigung oder Teilkündigung gewährter Darlehen.

Über die Rückzahlungsmodalitäten gekündigter Darlehen wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen. In den Rückzahlungsmodalitäten ist für den Fall der nicht zweckentsprechenden Mittelverwendung die sofortige Fälligstellung und Rückforderung einschließlich einer Verzinsung von 6 % vom Tage der Auszahlung an vorzusehen. Für den Fall der programmgemäßen Verwendung der Mittel und der Einstellung des Projektes auf Grund vom Darlehensnehmer nicht zu vertretenen Gründen kann seitens der IBH nach Herstellung des Einvernehmens mit dem HMWK und HMdF auf eine vollständige Rückzahlung verzichtet werden. Eine Entscheidung über die Höhe der Rückforderung trifft die IBH im Einvernehmen mit dem HMWK und dem HMdF.

Die Richtlinie tritt am 15.6.2006 in Kraft.